Satzung der AGETHUR
§ 1 Name/Sitz
(1) Die Vereinigung trägt den Namen "Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. -AGETHUR-".
(2) Die Landesvereinigung hat ihren Sitz in Weimar.
(3) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO §§ 51 bis 68.
(2) Die Vereinigung ist ein Gremium zur Information und Koordination von Maßnahmen, die auf die Entwicklung gesundheitsfördernder Lebensweise gerichtet sind.
(3) Der Zweck der Vereinigung ist die Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens der Bürger Thüringens durch eine umfassende Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsberatung auf wissenschaftlicher Grundlage.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Vereinigung stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
* Koordinierung und Intensivierung gesundheitserzieherischer und gesundheitsaufklärender Bestrebungen in den Gebietskörperschaften,
* Förderung des Austausches von Erfahrungen der Mitglieder zur praktischen gesundheitserzieherischen Tätigkeit,
* Unterstützung von Einrichtungen, Verbänden, Organisationen bei ihren gesundheitsfördernden und gesundheitsbildenden Aufgaben und Tätigkeiten,
* Durchführung von spezifischen Maßnahmen, Aktionen und Projekten,
* Konzeptionelle Erarbeitung von Angeboten für Form und Inhalt der Gesundheitserziehung,
* Auswertung durchgeführter Maßnahmen,
* Mitwirkung bei zentral geleiteten Gesundheitsfördermaßnahmen,
* Sammlung, Sichtung, Wertung und Vermittlung von Informations- und Aufklärungsmaterialien zum Thema Gesundheit,
* Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder der Vereinigung und der an Gesundheitserziehung beteiligten Multiplikatoren,
* Zusammenarbeit mit öffentlichen Medien zur Popularisierung einer gesundheitsfördernden Lebensweise,
* Herausgabe eines Info-Blattes über gesundheitserzieherische Aktionen, Maßnahmen, Tagungen, Weiterbildungen, Materialien usw. auf Landesebene.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Landesvereinigung ist Mitglied in der Bundesvereinigung für Gesundheit e. V.
(1) Mitglied der Landesvereinigung kann werden, wer deren Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Mitglieder der Vereinigung können sein:
* juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts, wenn sie auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung tätig sind oder die Bestrebungen der Landesvereinigung unterstützen. Das gilt insbesondere für Berufsverbände (z. B. Ärzte-, Zahnärzte- und Krankenschwesternverbände, Apothekerkammer, Lehrervereinigung), Versicherungsträger, Krankenkassen, Organisationen (z. B. Jugendverbände, Frauenvereinigungen, Selbsthilfegruppen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Sportverbände) sowie weitere landesweit organisierte Vereine und Verbände, konfessionelle Institutionen, Bürgerinitiativen, Behörden, Betriebe, wissenschaftliche Institutionen, Gesundheitseinrichtungen sowie Institutionen der Presse und des Rundfunks. Von besonderer Bedeutung sind kommunale Interessengemeinschaften für Gesundheitserziehung. Sie erhalten durch die Landesvereinigung besondere Unterstützung.
* natürliche Personen, die auf Grund ihrer Kompetenz oder ihrer Interessen bereit sind, im Sinne der Ziele der Landesvereinigung zu wirken.
(3) Die unter Abs. 2 erster und zweiter Anstrich aufgeführten Mitglieder der Landesvereinigung haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beschließender Stimme teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben sowie in der Öffentlichkeit als Mitglied der Landesvereinigung aufzutreten.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Landesvereinigung einzutreten, in geeigneter Form die Arbeit der Vereinigung zu unterstützen sowie die Mitgliedsbeiträge in der vereinbarten Weise zu entrichten.
(5) Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung oder Tod. Der Austritt muss bis 31. Oktober zum Jahresende erklärt werden. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(7) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Jahres von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Landesvereinigung haben das Recht,
* die Tätigkeit der Landesvereinigung in allen Fragen mitzubestimmen,
* sich mit schriftlichen oder mündlichen Hinweisen, Vorschlägen, Kritiken an den Vorstand zu wenden,
* auf Unterstützung in ihrer Tätigkeit und diesbezügliche Weiterbildungen.
Die Mitglieder der Landesvereinigung haben die Pflicht,
* die Ziele der Vereinigung zu unterstützen, zu fördern und umzusetzen.
§ 5 Finanzierung
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Landesvereinigung erforderlichen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen des Landes, Spenden sowie Zuschüssen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erbracht.
(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung geregelt.
(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 6 Organe der Landesvereinigung
Organe der Landesvereinigung sind:
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
* die Arbeitsgruppen
* zwei Revisoren
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Landesvereinigung. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die Mitgliederanschrift.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Landesvereinigung, legt die Hauptaufgaben für bestimmte Zeiträume fest und beschließt die Beitragsordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Anwesenden sind beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Selbstauflösung müssen 50% der Mitglieder anwesend sein.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, beschließt den Haushaltsplan und entlastet den Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, die Revisoren und getrennt davon die übrigen Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Kopie der Niederschrift.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
* Vorsitzenden
* 2 stellvertretenden Vorsitzenden
* bis zu 12 weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, darin sind die Arbeitsgruppenleiter eingeschlossen.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und leitet die Arbeit der Landesvereinigung zwischen den Mitgliederversammlungen.
(3) Der Vorsitzende sollte Mitglied der Thüringischen Landesregierung bzw. ihrer Organe oder Mitglied des Thüringer Landtages sein.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes mit einer Frist von 28 Tagen ein.
(6) Der Vorstand führt jährlich 4 bis 6 Beratungen durch. Über jede Beratung ist durch die Geschäftsführung ein Protokoll anzufertigen.
(7) Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge über den Einsatz der finanziellen Fonds.
(8) Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, in Abstimmung mit dem Referenten für Gesundheitserziehung, die Landesregierung bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu beraten.
(9) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Die Bestellung der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers und Stellvertreters erfolgt durch den Vorstand.
§ 9 Arbeitsgruppen
Die Leiter der Arbeitsgruppen werden durch die Arbeitsgruppenmitglieder als Kandidaten für den Vorstand benannt und in der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied gewählt. Die Vereinigung bildet Arbeitsgruppen entsprechend der Schwerpunktaufgaben.
Veränderungen bleiben der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 10 Revisoren
Die Revisoren nehmen Aufsichts- und Kontrollfunktion wahr.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung ist das ständige Arbeitsorgan des Vorstandes. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand für die Arbeit der Geschäftsführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(2) Die Geschäftsführung arbeitet nach den Beschlüssen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden. Sie erledigt die laufenden Arbeiten.
(3) Die Geschäftsführung organisiert die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
(4) Der Geschäftsführer ist den Revisoren für die Verwendung der finanziellen Fonds rechenschafts- und auskunftspflichtig.
(5) Der Geschäftsführung obliegt die Schriftführung der Landesvereinigung.
(6) Die Geschäftsführung arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.
§ 12 Vertretung im Rechtsverkehr
Der Vorsitzende vertritt die Landesvereinigung allein. Im übrigen vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne von § 26 BGB die Landesvereinigung gemeinschaftlich.
§ 13 Änderungen der Satzung und Auflösung der Landesvereinigung
(1) Über Ergänzungen und Änderungen des Statuts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass die Eintragung im Vereinsregister vorgenommen wird.
(2) Über die Auflösung der Landesvereinigung beschließt die Mitgliederversammlung. Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, bei 50%iger Anwesenheit der Mitglieder.
(3) Bei Auflösung der Landesvereinigung beschließt die Mitgliederversammlung, an welchen gemeinnützigen Verband das Vermögen der Landesvereinigung übertragen wird. Dieser Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Weimar, den 05.11.1998
Beitragsordnung
Beitragsordnung der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. - AGETHUR -
Es zahlen:
1. Organisationen mit mehr als 100 Mitgliedern, Krankenkassen, Gebietskörperschaften, Berufsgenossenschaften, Kammern, Versicherungsgesellschaften u.ä. einen Mindestbeitrag pro Jahr von € 130,- plus € 0,03 pro Mitglied bzw. Einwohner
2. Organisationen mit bis zu 100 Mitgliedern, Körperschaften und Anstalten, Stiftungen, Wohlfahrtsverbände u. ä. einen Mindestbeitrag pro Jahr von € 130,-
3. Selbsthilfegruppen, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften einen Mindestbeitrag pro Jahr von € 13,-
4. Einzelmitgliedschaften einen Mindestbeitrag pro Jahr von € 10,-
5. Für Ämter zählen der Arbeitsaufwand und die Arbeitszeit des delegierten Mitarbeiters als Äquivalent zum Mitgliedsbeitrag.
6. Der Vorstand entscheidet über Beitragsbefreiung bzw. -ermäßigung.
7. Die zu zahlenden Beiträge sind bis 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.
Weimar, den 01.01.2002
Aufnahmeantrag
in die Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. - AGETHUR -
Name, Vorname, Institution: ......................................................
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Straße, Hausnr.: .........................................................................
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PLZ, Ort: .....................................................................................
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Telefon/Fax: ................................................................................
E-Mail: ..........................................................................................
An die
Landesvereinigung für Gesundheitsförderung
Thüringen e. V.
- AGETHUR -
Carl-August-Allee 1
99423 WEIMAR
Hiermit beantrage(n) ich (wir) die Mitgliedschaft in der Landesvereinigung für
Gesundheitsförderung Thüringen e. V.
- AGETHUR -
zum ........................................................................................

