Landesvereinigung für
Gesundheitsförderung
Thüringen e.V.




Satzung

Satzung der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e.V. - AGETHUR -

§ 1 Name/Sitz

(1) Die Vereinigung trägt den Namen "Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. – AGETHUR -".

(2) Die Landesvereinigung hat ihren Sitz in Weimar.

(3) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO §§ 51 bis 68.

(2) Der Zweck der Vereinigung ist die Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens der Bürger:innen Thüringens. Das geschieht durch Information und Koordination von Maßnahmen, die auf die Entwicklung gesundheitsförderlicher und präventiver Verhaltensweisen sowie auf die Verbesserung entsprechender Rahmenbedingungen ausgerichtet sind. Basis dieses Konzeptes ist ein modernes Verständnis von Gesundheitsförderung und Prävention.

(3) Die Vereinigung stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  • Koordinierung und Qualifizierung gesundheitsfördernder Bestrebungen in den Gebietskörperschaften,
  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder der Vereinigung und der an Gesundheitsförderung beteiligten Multiplikator:innen und Berufsgruppen,
  • Unterstützung von Einrichtungen, Verbänden, Organisationen bei ihren gesundheitsfördernden und  primärpräventiven Aufgaben und Tätigkeiten,
  • Durchführung von spezifischen Maßnahmen, Aktionen und Projekten,
  • Konzeptionelle Erarbeitung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsangeboten,
  • Mitwirkung bei zentral geleiteten Gesundheitsförderungsmaßnahmen
  • Sammlung, Sichtung, Wertung und Vermittlung von Informations- und Aufklärungsmaterialien zum Thema Gesundheit,
  • Zusammenarbeit mit öffentlichen Medien zur Popularisierung einer gesundheitsfördernden Lebensweise und zur Entwicklung gesundheitsförderlicher Lebenswelten
  • Öffentlichkeitsarbeit  unter anderem zu gesundheitsförderlichen und präventiven Aktionen, Maßnahmen, Tagungen, Weiterbildungen, Materialien  auf Landesebene.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Landesvereinigung ist Mitglied in der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V.

(1) Mitglied der Landesvereinigung kann werden, wer deren Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Mitglieder der Vereinigung können sein:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts, wenn sie auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung tätig sind oder die Bestrebungen der Landesvereinigung unterstützen. Das gilt insbesondere für Berufsverbände (z. B. Ärzt:innen-, Zahnärzt:innen- und Krankenschwesternverbände, Apothekerkammer, Lehrer:innenvereinigung), Versicherungsträger, Krankenkassen, Organisationen (z. B. Jugendverbände, Frauenvereinigungen, Selbsthilfegruppen, Gewerkschaften, Arbeitgeber:innenverbände, Sportverbände) sowie weitere landesweit organisierte Vereine und Verbände, konfessionelle Institutionen, Bürger:inneninitiativen, Behörden, Betriebe, wissenschaftliche Institutionen, Gesundheitseinrichtungen sowie Institutionen der Presse und des Rundfunks. Von besonderer Bedeutung sind kommunale Interessengemeinschaften für Gesundheitsförderung. Sie erhalten durch die Landesvereinigung besondere Unterstützung.
  • natürliche Personen, die auf Grund ihrer Kompetenz oder ihrer Interessen bereit sind, im Sinne der Ziele der Landesvereinigung zu wirken.

(3) Die unter Abs. 2 erster und zweiter Anstrich aufgeführten Mitglieder der Landesvereinigung haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beschließender Stimme teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben sowie in der Öffentlichkeit als Mitglied der Landesvereinigung aufzutreten.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Landesvereinigung einzutreten, in geeigneter Form die Arbeit der Vereinigung zu unterstützen sowie die Mitgliedsbeiträge in der vereinbarten Weise zu entrichten.

(5) Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
        a) Austritt
        b) Ausschluss
        c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen bzw. deren Auflösung oder
        d) Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens 30. September erklärt werden.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die nächste planmäßige Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Landesvereinigung haben das Recht,

  • die Tätigkeit der Landesvereinigung in allen Fragen mitzubestimmen,
  • sich mit schriftlichen oder mündlichen Hinweisen, Vorschlägen, Kritiken an den Vorstand zu wenden,
  • auf Unterstützung in ihrer Tätigkeit und diesbezügliche Fort- und Weiterbildungen.

Die Mitglieder der Landesvereinigung haben die Pflicht,

  • die Ziele der Vereinigung zu unterstützen, zu fördern und umzusetzen.

§ 6 Finanzierung

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Landesvereinigung erforderlichen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen des Landes, Spenden sowie Zuschüssen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erbracht.

(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung geregelt.

(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 7 Organe der Landesvereinigung sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • zwei Revisor:innen

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Landesvereinigung. Sie wird von der vorsitzenden Person schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die Mitgliederanschrift.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Landesvereinigung, legt die Schwerpunktaufgaben  fest und beschließt die Beitragsordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Die Anwesenden sind beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Eine vorzunehmende Wahl erfolgt  geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von dem vorstehenden Abs. 3 auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Mitgliederversammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon  (hybride Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Die virtuelle/ hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 3 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle/ hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, beschließt den Haushaltsplan und entlastet den Vorstand.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die vorsitzende Person, die Revisor:innen und getrennt davon die übrigen Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt  geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(7) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleitende die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Kopie der Niederschrift.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Bei dem Antrag ist auch die Form der Mitgliederversammlung (Präsenz, virtuell oder hybrid) anzugeben. Anderenfalls entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzenden
  • 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  • bis zu 12 weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind die vorsitzende Person und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, beauftragt die Geschäftsführung, begleitet die Arbeit der Geschäftsführung und leitet die Arbeit der Landesvereinigung zwischen den Mitgliederversammlungen.

(3) Die vorsitzende Person sollte Mitglied der Thüringer Landesregierung oder Mitglied des Thüringer Landtages sein.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand wird von der vorsitzenden Person oder den Stellvertretungen geleitet. Die vorsitzende Person beruft die Sitzung des Vorstandes mit einer Frist von 28 Tagen ein.

(6) Der Vorstand führt jährlich mindestens 2 Beratungen durch. Über jede Beratung ist durch die Geschäftsführung ein Protokoll anzufertigen. Hinsichtlich der Durchführung der Vorstandssitzungen gilt § 8 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(7) Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge über die inhaltlichen Schwerpunkte (s. § 2 Abs. 3) und den damit in der Regel verbundenen Einsatz der finanziellen Mittel.

(8) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit sntscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(9) Die Bestellung der Geschäftsführung und einer Stellvertretung erfolgt durch den Vorstand.

§ 10  Ehrenvorsitz

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine:n Ehrenvorsitzende:n wählen. Dies ist eine Person, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention und um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Der Ehrenvorsitz wird zeitlich unbefristet gewählt. Die Person ist vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Der Ehrenvorsitz ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Person kann an Vorstandssitzungen teilnehmen, hat jedoch innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht. Gegenüber den Mitgliedern ist die Person nicht weisungsberechtigt.

§ 11  Revisor:innen

Die Revisor:innen nehmen Aufsichts- und Kontrollfunktion wahr.

§ 12  Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung ist das ständige Arbeitsorgan des Vorstandes. Sie wird von einer:m Geschäftsführer:in geleitet. Die Geschäftsführer:in ist dem Vorstand für die Arbeit der Geschäftsführung rechenschaftspflichtig. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

2) Die Geschäftsführung arbeitet nach den Beschlüssen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung und in Abstimmung mit der vorsitzenden Person. Sie erledigt die laufenden Arbeiten.

3) Die Geschäftsführung organisiert die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

(4) Die Geschäftsführer:in ist den Revisor:innen für die Verwendung der finanziellen Mittel rechenschafts- und auskunftspflichtig.

(5) Der Geschäftsführung obliegt die Schriftführung der Landesvereinigung.

(6) Die Geschäftsführung arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.

§  13 Vertretung im Rechtsverkehr

Die vorsitzende Person vertritt die Landesvereinigung allein. Im Übrigen vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne von § 26 BGB die Landesvereinigung gemeinschaftlich.

§ 14  Änderungen der Satzung und Auflösung der Landesvereinigung

(1) Über Ergänzungen und Änderungen des Statuts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass die Eintragung im Vereinsregister vorgenommen wird.

(2) Über die Auflösung der Landesvereinigung beschließt die Mitgliederversammlung.  Für einen Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, bei 50%iger Anwesenheit der Mitglieder. Sollte dieser Beschluss in Ermangelung der notwendigen Teilnehmendenzahl nicht zu Stande kommen, kann eine wieder einzuberufende Mitgliederversammlung zur Selbstauflösung frühestens nach vier Wochen stattfinden. Diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für Gesundheitsförderung, Prävention oder Hospizarbeit. Die Umsetzung dieses Beschlusses darf erst nach Einwilligung des für die Landesvereinigung zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Weimar, den 08.11.2022

Satzung mit Aufnahmeantrag