Landesvereinigung für
Gesundheitsförderung
Thüringen e.V.




Satzung

Satzung der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e.V. - AGETHUR -

§ 1 Name/Sitz

(1) Die Vereinigung trägt den Namen "Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. – AGETHUR -". Die Landesvereinigung tritt nach außen unter der Kurzbezeichnung „AGETHUR“ auf und wird im weiteren Verlauf dieser Satzung zur Vereinfachung „AGETHUR“ bezeichnet.

(2) Die AGETHUR hat ihren Sitz in Weimar.

(3) Die AGETHUR ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Die AGETHUR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO §§ 51 bis 68.

(2) Der Zweck der AGETHUR ist die Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens der Bürger:innen Thüringens. Das geschieht durch Information und Koordination von Maßnahmen, die auf die Entwicklung gesundheitsförderlicher und präventiver Verhaltensweisen sowie auf die Verbesserung entsprechender Rahmenbedingungen ausgerichtet sind. Basis dieses Konzeptes ist ein modernes Verständnis von Gesundheitsförderung und Prävention mit besonderem Schwerpunkt auf sozial Benachteiligte und der Förderung gesundheitlicher Chancengerechtigkeit in Thüringen sowie der Entwicklung und Implementierung von integrierten Strategien im Sinne von Gesundheit in allen Politikbereichen.

(3) Die AGETHUR stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  • Koordinierung und Qualifizierung gesundheitsfördernder Bestrebungen in den Gebietskörperschaften,
  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder der Vereinigung und der an Gesundheitsförderung beteiligten Multiplikator:innen und Berufsgruppen,
  • Unterstützung von Einrichtungen, Verbänden, Organisationen bei ihren gesundheitsfördernden und primärpräventiven Aufgaben und Tätigkeiten,
  • Durchführung von spezifischen Maßnahmen, Aktionen und Projekten,
  • Konzeptionelle Erarbeitung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsangeboten,
  • Mitwirkung bei zentral geleiteten Gesundheitsförderungsmaßnahmen,
  • Sammlung, Sichtung, Wertung und Vermittlung von Informations- und Aufklärungsmaterialien zum Thema Gesundheit,
  • Zusammenarbeit mit öffentlichen Medien zur Popularisierung einer gesundheitsfördernden Lebensweise und zur Entwicklung gesundheitsförderlicher Lebenswelten,
  • Öffentlichkeitsarbeit unter anderem zu gesundheitsförderlichen und präventiven Aktionen, Maßnahmen, Tagungen, Weiterbildungen, Materialien auf Landesebene.

(4) Die AGETHUR ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die AGETHUR agiert überparteilich und steht für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie steht dabei für Weltoffenheit, Völkerverständigung sowie Vielfalt und Toleranz und positioniert sich klar gegen jede Form von Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus sowie fremdenfeindliche Bestrebungen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AGETHUR.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die AGETHUR ist Mitglied in der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V.

(1) Mitglied der AGETHUR kann werden, wer deren Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(2) Mitglieder der AGETHUR können sein:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts, wenn sie auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung tätig sind oder die Bestrebungen der AGETHUR unterstützen. Das gilt insbesondere für Berufsverbände (z. B. Ärzt:innen-, Zahnärzt:innen- und Krankenpflegeverbände, Apothekerkammer, Lehrer:innenvereinigung), Versicherungsträger, Krankenkassen und deren Verbände, Organisationen (z. B. Jugendverbände, Frauenvereinigungen, Selbsthilfegruppen, Gewerkschaften, Arbeitgeber:innenverbände, Sportverbände) sowie weitere landesweit organisierte Vereine und Verbände, konfessionelle Institutionen, Bürger:inneninitiativen, Behörden, Betriebe, wissenschaftliche Institutionen, Gesundheitseinrichtungen sowie Institutionen der Presse und des Rundfunks. Von besonderer Bedeutung sind kommunale Interessengemeinschaften für Gesundheitsförderung. Sie erhalten durch die AGETHUR besondere Unterstützung.
  • natürliche Personen, die auf Grund ihrer Kompetenz oder ihrer Interessen bereit sind, im Sinne der Ziele der AGETHUR zu wirken.

(3) Die unter Abs. 2 aufgeführten Mitglieder der AGETHUR haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beschließender Stimme teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben sowie in der Öffentlichkeit als Mitglied der AGETHUR aufzutreten.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der AGETHUR einzutreten, in geeigneter Form die Arbeit der Vereinigung zu unterstützen sowie die Mitgliedsbeiträge in der vereinbarten Weise zu entrichten.

(5) Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.

(6) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
        a) Austritt
        b) Ausschluss
        c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen bzw. deren Auflösung oder
        d) Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens 30. September erklärt werden.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der AGETHUR verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die nächste planmäßige Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der AGETHUR haben das Recht,

  • die Tätigkeit der AGETHUR in allen Fragen mitzubestimmen,
  • sich mit schriftlichen oder mündlichen Hinweisen, Vorschlägen, Kritiken an den Vorstand zu wenden,
  • auf Unterstützung in ihrer Tätigkeit und diesbezügliche Fort- und Weiterbildungen, sofern diese von der AGETHUR angeboten werden.

(2) Die Mitglieder der AGETHUR haben die Pflicht,

  • die Ziele der Vereinigung zu unterstützen, zu fördern und umzusetzen.

§ 6 Finanzierung

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der AGETHUR erforderlichen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen des Landes, Spenden sowie Zuschüssen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erbracht.

(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung geregelt.

(3) Mittel der AGETHUR dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 7 Organe

Organe der AGETHUR sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • zwei Revisor:innen

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der AGETHUR. Sie wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die Mitgliederanschrift.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der AGETHUR, legt die Schwerpunktaufgaben fest und beschließt die Beitragsordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20 % der Mitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Eine vorzunehmende Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von dem vorstehenden Abs. 3 auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Mitgliederversammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon (hybride Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Die virtuelle/ hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 3 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle/ hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, beschließt den Haushaltsplan und entlastet den Vorstand.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und getrennt davon die Revisor:innen mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(7) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift wird von der Geschäftsstelle der AGETHUR erstellt und ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleitende die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Kopie der Niederschrift.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Bei dem Antrag ist auch die Form der Mitgliederversammlung (Präsenz, virtuell oder hybrid) anzugeben. Anderenfalls entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung der/der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  • bis zu 12 weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern nach § 8 VI.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der/die Vorstandsvorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, beauftragt die Geschäftsführung, begleitet die Arbeit der Geschäftsführung und leitet die Arbeit der AGETHUR zwischen den Mitgliederversammlungen.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorstandsvorsitzende und den/die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die vorsitzende Person beruft die Sitzung des Vorstandes in Textform mit einer Frist von 28 Tagen ein.

(5) Der Vorstand führt jährlich mindestens 2 Beratungen durch. Über jede Beratung ist durch die Geschäftsführung ein Protokoll anzufertigen. Das Nähere zur Durchführung der Vorstandssitzungen regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(6) Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge über die inhaltlichen Schwerpunkte (vgl. § 2 Abs. 3) und den damit in der Regel verbundenen Einsatz der finanziellen Mittel.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Um eine Beschlussfähigkeit zu erreichen, müssen mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sein bzw. im Vorfeld ihre Stimme auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen haben. Eine Stimmrechtsübertragung der Vorstandsmitglieder untereinander ist möglich und muss dem/der Vorstandsvorsitzenden im Vorfeld der Sitzung in Textform mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Abstimmung im Umlaufverfahren stattfinden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(8) Die Bestellung der Geschäftsführung und einer Stellvertretung erfolgt durch den Vorstand. Das Amt der Geschäftsführung endet durch

a) Austritt bzw. Amtsniederlegung

b) Ausschluss bzw. Abberufung

c) Geschäftsunfähigkeit

d) Tod

Durch den Vorstand kann die Geschäftsführung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt entbunden werden (Abberufung bzw. vorläufige Amtsenthebung). Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie bei der Gefährdung der Vereinsinteressen vor.

Vor der Beschlussfassung kann dem/der Geschäftsführer:in bzw. deren Vertreter:innen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es der einfachen Stimmmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das entbundene Geschäftsführungsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand per einfachen Beschluss.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Geschäftsführungsmitglied Berufung einlegen und die erneute Entscheidung des Vorstandes herbeiführen. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen. Der Vorstand entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes ruhen die Rechte und Pflichten des enthobenen Geschäftsführungsmitglieds.

Die Amtsniederlegung des Geschäftsführungsmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens zum 30. September erklärt werden.

§ 10 Ausscheiden des Vorstandes

(1) Das Vorstandsamt endet durch

a) Austritt bzw. Amtsniederlegung

b) Ausschluss bzw. Abberufung

c) Geschäftsunfähigkeit

d) Tod

e) Ablauf der Amtsdauer

(2) Durch die Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt entbunden werden (Abberufung bzw. vorläufige Amtsenthebung). Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie bei der Gefährdung der Vereinsinteressen vor.

Vor der Beschlussfassung kann dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es der einfachen Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft die Mitgliederversammlung per einfachen Beschluss. Die Änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.

Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Vorstandsmitglied Berufung einlegen und die erneute Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Mitgliederversammlung einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des enthobenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Austritt bzw. die Amtsniederlegung des Vorstandsmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Mitgliederversammlung. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens zum 30. September erklärt werden.“

§ 11 Ehrenvorsitz

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine:n Ehrenvorsitzende:n wählen. Dies ist eine Person, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention und um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Der Ehrenvorsitz wird zeitlich unbefristet gewählt. Die Person ist vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Der Ehrenvorsitz ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Person kann an Vorstandssitzungen teilnehmen, hat jedoch innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht. Gegenüber den Mitgliedern ist die Person nicht weisungsberechtigt.

§ 12 Revisor:innen

Die Revisor:innen nehmen Aufsichts- und Kontrollfunktion wahr.

§ 13 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer:in und bis zu 2 Stellvertreter:innen.

(2) Die Geschäftsführung ist das ständige Arbeitsorgan des Vorstandes. Sie wird von einer:m Geschäftsführer:in geleitet. Der/die Geschäftsführer:in ist dem Vorstand für die Arbeit der Geschäftsführung rechenschaftspflichtig. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

3) Die Geschäftsführung arbeitet nach den Beschlüssen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung und in Abstimmung mit dem/der Vorstandsvorsitzenden. Sie erledigt die laufenden Arbeiten.

4) Die Geschäftsführung organisiert die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

(5) Der/die Geschäftsführer:in ist den Revisor:innen für die Verwendung der finanziellen Mittel rechenschafts- und auskunftspflichtig.

(6) Der/die Geschäftsführer:in ist Vorgesetzte:r der Angestellten des Vereins.

(7) Der Geschäftsführung obliegt die Schriftführung der AGETHUR.

(8) Die Geschäftsführung arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.

§ 14 Vertretung im Rechtsverkehr

Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt die AGETHUR allein. Im Übrigen vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne von § 26 BGB die AGETHUR gemeinschaftlich.

§ 15 Änderungen der Satzung und Auflösung der Landesvereinigung

(1) Über Ergänzungen und Änderungen des Statuts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass die Eintragung im Vereinsregister vorgenommen wird.

(2) Über die Auflösung der AGETHUR beschließt die Mitgliederversammlung.  Für einen Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, bei 50%iger Anwesenheit der Mitglieder. Sollte dieser Beschluss in Ermangelung der notwendigen Teilnehmendenzahl nicht zu Stande kommen, kann eine wieder einzuberufende Mitgliederversammlung zur Selbstauflösung frühestens nach vier Wochen stattfinden. Diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für Gesundheitsförderung, Prävention oder Hospizarbeit. Die Umsetzung dieses Beschlusses darf erst nach Einwilligung des für die AGETHUR zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Weimar, den 19.11.2024

 

Satzung

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